Antwort vom Bundeskabinett

Dienstag, 5.05.2020
Von
Joachim Rottenencker

Bundeskabinett reagiert auf die Probleme in der Ausbildung zu Coronazeiten und schlägt ergänzende Änderung des Ergotherapeutengesetzes vor.

Auszug aus der Pressemitteilung des BMG vom 29.04.2020

Kabinett beschließt Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Mit diesem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite will die Bundesregierung die in den bisher verabschiedeten Gesetzen getroffenen Regelungen und Maßnahmen weiterentwickeln und ergänzen.

Unter anderem geht es dabei auch um mehr Flexibilität für Auszubildende und Studierende im Gesundheitswesen während der Epidemie.

So soll das Ergotherapeutengesetz auf Vorschlag des Kabinetts durch den folgenden Satz ergänzt werden (§ 4, Absatz 3):
„Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.“

Ausführend heißt es in dem Kabinettsentwurf:

„Alle Berufsgesetze zu den Ausbildungen in staatlich reglementierten Gesundheitsfachberufen regeln die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Es werden Höchstgrenzen für Fehlzeiten festgelegt. Dies sichert die Qualität der Ausbildung. In den meisten Berufsgesetzen ist darüber hinaus eine Härtefallregelung enthalten, nach der Fehlzeiten über die ausdrücklich geregelten Höchstgrenzen hinaus angerechnet werden können. Vorliegend wird eine solche Regelung für die Ausbildung zum Ergotherapeuten und zur Ergotherapeutin geschaffen. Die Härtefallregelung kann angewandt werden, wenn dies auf Grund einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist, dass das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Dies hat die zuständige Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Härtefallregelung ermöglicht es den zuständigen Behörden, Ausbildungsunterbrechungen durch die aktuelle Corona-/Covid-19 Lage besser Rechnung tragen zu können.“

(https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/Entwurf_Zweites_Gesetz_zum_Schutz_der_Bevoelkerung_bei_einer_epidemischen_Lage_von_nationaler_Tragweite.pdf)

Für weitere notwendige Flexibilisierungen im Bereich der Ausbildungen in Gesundheitsberufen soll zudem eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden. Der VDES hofft, dass diese genutzt wird, um Regelungen bezüglich der Nutzung digitaler Unterrichtformen und der Möglichkeit von Prüfungsvarianten in den praktischen Prüfungen zu ermöglichen.

Nach dem Entwurf soll diese Regelung rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten.

In erster Lesung berät der Bundestag am Donnerstag, 7. Mai 2020, den Entwurf von CDU/CSU und SPD für ein zweites Gesetz „zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“.

Zurück zur Übersicht